Vereidigte Gerichtsdolmetscher und –übersetzer/Hessen e.V. (VGDÜ / Hessen e.V.)
SATZUNG
§ 1 Name, Geschäftsjahr und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Vereidigte Gerichtsdolmetscher und -übersetzer/Hessen e. V.“.
- Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
- Das Geschäftsjahr beginnt mit dem Datum der Eintragung in das Vereinsregister am 19.04.2005 als Rumpfjahr, danach ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist:
- Die Förderung seiner Mitglieder und die Verbreitung von Informationen unter ihnen.
- Die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zum Thema „Dolmetschen und Übersetzen“, speziell in Bezug auf die Gerichte in Hessen. Vor allem sollen Nachwuchsdolmetscher und -übersetzer entsprechend gefördert werden. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
- Die Aktualisierung von Listen der Anschriften seiner Mitglieder und deren Weitergabe an eventuelle Auftraggeber.
- Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Es soll daher auch kein wirtschaftlicher Betrieb unterhalten werden.
§ 3 Aufgaben des Vereins
Aufgaben des Vereins sind:
- Die Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustauschs unter seinen Mitgliedern.
- Die gemeinsame Vertretung der Mitgliederinteressen gegenüber Auftraggebern, ausführenden Personen und sonstigen Institutionen.
- Die Betreuung und Förderung von Sprachstudenten mit dem Ziel, nach Ablauf ihrer Studienzeit den Einsatz qualifizierter Nachwuchsdolmetscher und -übersetzer als Gerichtsdolmetscher und -übersetzer zu ermöglichen.
- Die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zum Thema „Dolmetschen und Übersetzen“.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied im Verein kann jede Person werden, die den Titel „vereidigter Dolmetscher“ bzw. „ermächtigter Übersetzer“ trägt und im Bundesland Hessen ihren Eid geleistet bzw. ihre Ermächtigung erlangt hat.
- Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
- Der Vorstand hat das Recht, Personen aufzunehmen und den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein vorzuschlagen. Über den Ausschluss entscheidet eine Vollversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Kündigung oder Ausschluss.
- Eine Kündigung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Jahresende. Über einen vorzeitigen Austritt entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein ist kein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben verbunden.
- Ein ausscheidendes Mitglied hat nur Anspruch auf die Rückgabe dem Verein leihweise überlassener Gegenstände.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
- Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht bei Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen dem betreffenden Mitglied und dem Verein.
- Mitglieder des Vereins zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 60,00 Euro. Der Beitrag ist spätestens bis zum 31.3. eines jeden Jahres zu entrichten. Ein Verzug über den 30. April des betreffenden Jahres hinaus führt automatisch zum Ausschluss des säumigen Mitglieds. Hierzu wird auf den Ehrenkodex verwiesen, der Bestandteil dieser Satzung ist.
- Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.
- Ehrenmitglieder stehen Mitgliedern im Sinne des § 6 Abs. 1 gleich und sind von Beitragszahlungen befreit.
§ 7 Mittel des Vereins
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Geldspenden
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Ausgaben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, können mittels Abstimmung (einfache Mehrheit ist ausreichend) in der Mitgliederversammlung aus den vorhandenen Mitteln des Vereins bestritten werden.
- Über bezahlte Beiträge erhält das Mitglied auf Wunsch eine die Bezahlung bestätigende Quittung.
§ 8 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Beirat
- Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 9 Anzahl und Wahl der Vorstandsmitglieder
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dessen Stellvertreter sowie dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als Mitglieder angehören. Bei seiner Aufgabenerfüllung wird der Vorstand durch einen aus drei Personen bestehenden Beirat unterstützt. Der Beirat hat eine beratende Funktion.
- Die Mitglieder des Vorstands werden in ordentlichen Mitgliederversammlungen gewählt. Bei Ablauf einer Wahlperiode bleibt das ausscheidende Vorstandsmitglied bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands im Amt. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 3 (drei) Jahre.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus dem Amt aus, so ist umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über eine Nachfolge für die restliche Zeit der Periode zu bestimmen ist.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern 2 (zwei) Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
- Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung bei einer Stimmabgabe nur mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über Beschlüsse, Wahlvorschläge oder sonstige Fragen grundsätzlich durch Handheben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Der Verein wird vom Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Wahl des Vorstands
- Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresabrechnung
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Änderungen der Satzung.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt, wenn
- Interessen des Vereins dies erfordern,
- 1/3 der Mitglieder dies verlangt.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere entscheidet er über die Zweckbestimmung der Mitgliedsbeiträge, Fördermittel, Geldund Sachspenden sowie sonstiger Zuwendungen entsprechend dem Zweck des Vereins. Er hat sicherzustellen, dass der Einsatz der Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke erfolgt.
- Über die Mittel des Vereins entscheidet der Vorstand.
- Der Vorstand besteht aus 5 natürlichen Personen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
- Zur Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben kann sich der Vorstand externer Einrichtungen bedienen, sofern die zu erwartenden Kosten dieser externen Einrichtungen nicht 10% des Vereinsguthabens übersteigen. Bei der Erfüllung der dem Zweck des Vereins dienenden Aufgaben kann der Vorstand bei Bedarf einen Arbeitskreis einsetzen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Die Sitzungen des Vorstands sind nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands einzuberufen. Die während dieser Vorstandssitzungen entstehenden Kosten sind aus Vereinsmitteln zu bestreiten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmberechtigten.
- Zur Fassung eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der vertretenen Stimmen erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins werden noch unerledigte Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen einer steuerlich begünstigten Körperschaft zur Verwendung für soziale Zwecke zu, über die der Vorstand mit 2/3 Mehrheit bestimmt.
§ 13 Informationsaustausch im Verein
- Der Informationsaustausch unter den Mitgliedern wird gepflegt.
- Zur Kontaktaufnahme der Mitglieder untereinander steht die Homepage des VGDÜ zur Verfügung.
§ 14 Niederschrift
- Über alle Sitzungen des Vorstands sind Niederschriften anzufertigen und von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben.
§ 15 Selbständigkeit des Vereins
- Der Verein ist selbständig und unabhängig. Er kann mit anderen, gleiche Ziele verfolgenden Organisationen zusammenarbeiten.
- Eine Angliederung des Vereins an eine andere (Dach-)Organisation ist ausgeschlossen. Eine solche Angliederung erfolgt auch nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 16 Ort und Datum der Gründung
Frankfurt am Main, den 05. Januar 2005
Die zu diesem Zeitpunkt beschlossene Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern
einstimmig angenommen.
Gründungsmitglieder:
Kamil ÖZKAN …………………………………
Elke DOMRES …………………………………
Anwar KHAN …………………………………
Ivo PUMMER …………………………………
Dorin KRIPALANI …………………………………
Mehmet GÜLTEKIN …………………………………
Sonja RUSTEIN …………………………………
Silvana BUSSMANN …………………………………
Die vorliegende neu gefasste und in der Mitgliederversammlung einstimmig angenommene
Satzung ersetzt die Gründungssatzung.
Frankfurt, den 9. Juni 2015