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Vereidigte Gerichtsdolmetscher und –übersetzer/Hessen e.V. (VGDÜ / Hessen e.V.)

Vereidigte Gerichtsdolmetscher und -übersetzer/Hessen

SATZUNG

§ 1   Name, Geschäftsjahr und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Vereidigte Gerichtsdolmetscher und -über­setzer/Hessen e. V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Vereins

  1. Zwecke des Vereins sind:
  1. Die Förderung seiner Mitglieder und die Verbreitung von Informationen unter ihnen.
  2. Die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zum Thema „Dolmetschen und Übersetzen“, speziell in Bezug auf die Gerichte in Hessen; vor allem sollen Nachwuchsdolmetscher und -übersetzer entsprechend gefördert werden.
  3. Die Aktualisierung von Listen der Anschriften seiner Mitglieder und deren Weitergabe an eventuelle Auftraggeber.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung und damit keine wirtschaftlichen Interessen. Es soll daher auch kein wirtschaftlicher Betrieb unterhalten werden.

§ 3   Aufgaben des Vereins

          Aufgaben des Vereins sind:

  1. Die Förderung von Erfahrungs- und Informationsaustausch unter seinen Mitgliedern.
  2. Die gemeinsame Vertretung der Mitgliederinteressen gegenüber Auftraggebern, ausführenden Personen und sonstigen Institutionen.

§ 4   Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein kann jede Person werden, die den Titel „vereidigter Dolmetscher“ bzw. „ermächtigter Übersetzer“ trägt und im Bundesland Hessen ihren Eid geleistet bzw. ihre Ermächtigung erlangt hat.
  2. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

§ 5   Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  2. Eine Kündigung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von 1 Monat zum Jahresende möglich. Über einen Antrag auf vorzeitigen Austritt entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn

     a.     das Mitglied gegen den Ehrenkodex verstößt und dadurch seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein verletzt, oder

     b.    der Eingang des Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung mit 14-tägiger Zahlungsfrist unter Androhung des Ausschlusses nicht bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres erfolgt ist.

Handelt es sich bei dem Mitglied um ein Vorstandsmitglied, bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des vorgesehenen Ausschlusses in Textform Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Vorstandssitzung bzw. der Mitgliederversammlung unter Angabe des Termins mitzuteilen.

  1. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein ist kein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben verbunden. Ein ausscheidendes Mitglied hat nur Anspruch auf die Rückgabe dem Verein leihweise überlassener Gegenstände. Im Falle der unterjährigen Beendigung der Mitgliedschaft entfällt der Mitgliedsbeitrag nicht anteilig und ist nicht zu erstatten.

§ 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern.
  2. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  3. Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Anträge müssen dem Sitzungsleiter vor Beginn der Versammlung vorliegen und sind persönlich vorzutragen. Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht bei Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen dem betreffenden Mitglied und dem Verein.
  4. Mitglieder des Vereins zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von derzeit 60,00 Euro. Der Beitrag ist spätestens bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten.
  5. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.
  6. Zur Vereinfachung der Aufgaben des Vereins ist jedes Mitglied verpflichtet, eine gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen, und erklärt sich einverstanden, dass Mitteilungen des Vereins, soweit diese in Textform erfolgen, auf diesem Wege übermittelt werden. Für die Rechtzeitigkeit von Mitteilungen des Vereins an die angegebene E-Mail-Adresse ist das Datum der Absendung maßgeblich.

§ 7   Mittel des Vereins

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge und Geldspenden.
  2.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 8   Organe des Vereins

          Die Organe des Vereins sind:

          1.    Die Mitgliederversammlung

          2.    Der Vorstand

          3.    Der Beirat

          Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 9   Vorstand, Wahl der Vorstandsmitglieder

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und bis zu 5 Mitgliedern.
  2. Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als Mitglieder angehören. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln in alle drei (3) Jahre stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlungen schriftlich gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei (3) Jahre. Bei Ablauf einer Wahlperiode bleibt das Vorstandsmitglied bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandsmitglieds im Amt.
  4. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf einer Wahlperiode aus dem Amt aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über eine Nachfolge für die restliche Zeit der Wahlperiode zu bestimmen ist. Die verbleibenden Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, bis zum Amtsantritt des durch die Mitgliederversammlung gewählten Nachfolgers die Geschäfte zu führen oder ein Mitglied des Vereins in den Vorstand zu wählen.

       Der Verein schließt für die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder eine Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme ab.

§ 10 Aufgaben des Vorstands, Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  2. Der Verein wird durch die Vorstandsmitglieder nach außen vertreten. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere entscheidet er über die Zweckbestimmung der Mitgliedsbeiträge, Fördermittel, Geld- und Sachspenden sowie sonstiger Zuwendungen dem Zweck des Vereins entsprechend. Er hat sicherzustellen, dass der Einsatz der Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke erfolgt.
  4. Zur Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben kann sich der Vorstand externer Einrichtungen bedienen, sofern die zu erwartenden Kosten dieser externen Einrichtungen nicht 10% des Vereinsguthabens übersteigen. Bei der Erfüllung der dem Zweck des Vereins dienenden Aufgaben kann der Vorstand bei Bedarf einen Arbeitskreis einsetzen.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Die Sitzungen des Vorstands sind nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands einzuberufen. Sie können als virtuelle Sitzungen abgehalten werden. Die während dieser Vorstandssitzungen entstehenden Kosten sind aus Vereinsmitteln zu bestreiten.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 11 Mitgliederversammlung, Aufgaben, Durchführung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands:

    1. Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresabrechnung
    2. Entlastung des Vorstands
    3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    4. Ausschluss von Mitgliedern
    5. Änderungen der Satzung
    6. Auflösung des Vereins

     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt, wenn

    1. Interessen des Vereins dies erfordern,
    2. 1/3 der Mitglieder dies verlangt.

2.    Mitgliederversammlungen finden in der Regel in Präsenz statt. Sie können jedoch auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden, an der die Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern mindestens zwei (2) Wochen vorher in Textform mitzuteilen. In der Einladung zu einer virtuellen Versammlung muss mitgeteilt werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
  2. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung bei einer Stimmabgabe nur mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel bzw. bei virtueller Teilnahme durch Übermittlung als Text in der in der Einladung festgelegten Weise. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 12 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmberechtigten.
  2. Zur Fassung eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins bedarf es ebenfalls einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmberechtigten.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins werden noch unerledigte Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen einer steuerlich begünstigten Körperschaft zur Verwendung für soziale Zwecke zu, über die der Vorstand mit 2/3 Mehrheit bestimmt.

§ 13 Beirat

  1. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird der Vorstand durch einen aus bis zu 4 Personen bestehenden Beirat unterstützt. Der Beirat hat eine beratende Funktion.
  2. Der Beirat ist berechtigt, an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Die Beiratsmitglieder erhalten hierzu unverzüglich nach Anberaumung einer Vorstandsitzung Informationen zu Zeit und Ort sowie Tagesordnung und Inhalten.
  3. Die Beiratsmitglieder erhalten das Protokoll der Vorstandssitzungen und sonstige Informationen zur Geschäftsführung des Vorstands zeitnah zur Kenntnis.

§ 14 Informationsaustausch im Verein

  1. Der Informationsaustausch unter den Mitgliedern wird gepflegt.
  2. Zur Kontaktaufnahme der Mitglieder untereinander steht die Homepage des VGDÜ zur Verfügung.

§ 15 Niederschrift

Über alle Sitzungen des Vorstands sind Niederschriften anzufertigen und von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben.

§ 16 Selbständigkeit des Vereins

  1. Der Verein ist selbständig und unabhängig. Er kann mit anderen, gleiche Ziele verfolgenden Organisationen zusammenarbeiten.
  2. Eine Angliederung des Vereins an eine andere (Dach-)Organisation ist ausgeschlossen. Eine solche Angliederung erfolgt auch nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 17 Inkrafttreten

  1. Die vorliegende neu gefasste und in der Mitgliederversammlung vom 25. September 2023 angenommene Satzung ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 9. Juni 2015.
  2. Sie tritt am Tage der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.